Satzung

des Heimat- und Gebirgstrachten Erhaltungsverein
„Seetaler“ Kirchseeon e. V. – gegründet 1920

§1

Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Heimat- u. Gebirgstrachten – Erhaltungsverein Seetaler Kirchseeon e.V.“

Der Sitz des Vereins ist in Kirchseeon. Der Gerichtsstand ist in Ebersberg.

Der Verein ist Mitglied des ISARGAU- Bayer. Heimat- u. Volkstrachtenvereine – Sitz München

§2
Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sinn und Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Tracht, des Volkstanzes und des Schuhplattelns, die Pflege der heimischen Mundart in Wort und Lied, sowie der Volksmusik. Die Erforschung der Heimatgeschichte, treues Festhalten an altem Sitt und Brauchtum.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Abhaltung von Vereinsabenden mit Plattler und Volkstanz i. d. R. zweimal monatlich
  • durch Gestaltung von Festen mit Volksmusik, Volkslied und mundartlichem Laienspiel
  • durch Besuch und Teilnahme an Gauveranstaltungen, Vereinsjubiläen, Fahnenweihen und internationalen Begegnungen
  • durch die Abhaltung von Zusammenkünften mit Proben zur Förderung der Jugend

Die Satzung des Isargaues und die Richtlinien zur Trachten- und Heimatpflege des Bayerischen Trachtenverbandes werden anerkannt. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.


§3
Verwendung der Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern der Vereinsvorstandschaft, oder den von der Vereinsvorstandschaft beauftragten Mitgliedern kann eine angemessene Entschädigung für vereinsbedingte Aufwendungen erstattet werden.


§4
Mitglieder
Der Verein hat aktive -, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendliche.
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat. Wer eine vollständige Tracht besitzt, wird als aktives Mitglied geführt, alle anderen als Passive. Wer sich im besonderen Maße um die Förderung des Vereins verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Ehrenmitglied ist beitragsfrei, genießt jedoch alle Rechte der Mitgliedschaft. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sind Mitglieder im Sinne der Ordnung der Jugend der Vereinigten Bayerischen Trachtenverbände.


§5
Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme nach Vormerkzeit entscheiden auf Vorschlag der Vorstandschaft die anwesenden Mitglieder eines Vereinsabends mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme erfolgt per Akklamation, kann aber auch bei vorgetragenem Bedenken in einer geheimen Abstimmung erfolgen.


§6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:


  a.) durch Tod
  b.) durch Austritt
  c.) durch Ausschluss


Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden möglich. Mitglieder können bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Mitgliedsbeitragsschuld von mehr als 2 Jahren nach vorheriger Abmahnung mit Beschluss einer 2/3 Mehrheit vom Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Beschwerde über diesen Ausschluss ist zur Jahreshauptversammlung zugelassen. Diese entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit endgültig. Beiträge sind bis zum Ausscheiden zu entrichten. Vorausbezahlte Beiträge können nicht zurückverlangt werden. Mit Austritt oder Ausschluss sind alle Rechte und Ansprüche erloschen. Dies gilt ebenso für die Ehrenmitgliedschaft.


§7
Beitrag
Die Aufnahmegebühr, sowie die Beitragshöhe werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Beitrag ist am Anfang des Kalenderjahres zu entrichten. Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§8
Organe
Organe des Vereins sind

  • die Vorstandschaft
  • der Vereinsausschuss
  • die Jahreshauptversammlung
  • die Quartalsversammlung
  • die Vereinsabende


§9
 Vereinsvorstandschaft
 Der Vereinsvorstandschaft im Sinne des § 26 BGB gehören an:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schriftführer
  • 1. Kassier
  • 2. Kassier (sofern ernannt)
  • 1. Vorplattler

 Zur erweiterten Vereinsvorstandschaft gehören:

  • 2. Vorplattler (sofern ernannt)
  • 1. Jugendleiter
  • 1. Fähnrich
  • 2. Fähnrich (Sofern ernannt)
  • Inventarverwalter
  • Musikwart (sofern ernannt)

Dabei ist der 1. Vorsitzende allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende, der Kassier, der Schriftführer sowie der 1. Vorplattler sind jeweils nur im Zusammenwirken von zwei Personen der Vorstandschaft vertretungsberechtigt. Beschlüsse können von der Vereinsvorstandschaft oder vom Vereinsausschuss gefasst werden. Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsabende. Er kann sich im Verein durch ein Mitglied des Vereinsausschusses vertreten lassen. Der 1. Vorsitzende ist für die Durchführung von Beschlüssen verantwortlich. Die Vorstandschaft wird auf jeweils 3 Jahre bei einer ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes kann, mit Ausnahme der Funktionen 1. und 2. Vorsitzende, ein Mitglied kommissarisch ernannt werden. Bei Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


§ 10
Vereinsausschuss
Dem Vereinsausschuss gehören an:

  • Vereinsvorstandschaft (wie in § 9 genannt)
  • 1. Revisor
  • 2. Revisor
  • Ehrenvorsitzender (sofern ernannt)

Der Vereinsausschuss führt nach Bedarf seine Sitzungen durch. Ehrenmitglieder können mit Sitz und Stimme geladen werden. Auf Antrag eines Vereinsausschussmitgliedes ist von der Vereinsvorstandschaft eine Sitzung einzuberufen. Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe in der Gestaltung des Vereinslebens durch Vorschläge und Beschlüsse mitzuwirken; Versammlungen, Festlichkeiten und dergl. vorzubereiten.


§ 11
Jahreshauptversammlung

Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung erfolgt mindestens 8 Tage vorher schriftlich. Die Tagesordnungspunkte werden in der Versammlung bekannt gegeben. Der Jahreshauptversammlung obliegen u.a. folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
  2. Entgegennahme der Berichte des Vereinsausschusses
  3. Auf Antrag eines Mitgliedes die Erteilung der Entlastung der Vereinsvorstandschaft (gem. § 9)
  4. Festsetzung des Beitrages und der Aufnahmegebühr
  5. Abstimmung über die Satzung bzw. sonstige Änderungen
  6. Durchführung der Neuwahlen für eine 3-jährige Amtszeit


Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse und der Versammlungsverlauf werden im Protokoll festgehalten. Protokolle sind vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Anträge zur Jahreshauptversammlung können von jedem Mitglied formlos mündlich oder schriftlich gestellt werden. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Jahreshauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmrechte können nicht übertragen werden.


§ 12
Vereinsabende und Quartalversammlungen
Vereinsabende werden in der Regel zwei Mal im Monat abgehalten. Jeden 1. Samstag im Vierteljahr ist Quartalversammlung. Die Beschlüsse und der Versammlungsablauf der Quartalversammlung werden im Protokoll festgehalten. Protokolle sind vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 13
Wahlen
Die Amtszeit der Vereinsvorstandschaft und der Mitglieder des Vereinsausschusses beträgt drei Jahre. Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuss zu bestellen. Dieser wird von den anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen und von der Versammlung bestätigt. Wählbar für den Wahlausschuss ist jedes volljährige Mitglied. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht in die Vereinsvorstandschaft gewählt werden. Die Vorstandschaft ist schriftlich zu wählen. Mitglieder des Vereinsausschusses können auch per Handzeichen gewählt werden. Wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, ist gewählt. Der bzw. die Vorplattler können nur von den aktiven Mitgliedern gewählt werden. Der Jugendleiter wird von der Vereinsjugend gewählt und von der Versammlung bestätigt.


§ 14
Auflösung
Der Verein kann durch Abstimmung weder aufgelöst, noch in einen anderen Verein überführt werden, so lange noch 4 aktive Mitglieder vorhanden sind, die den Verein weiterführen wollen. Sämtliches Inventar bleibt Eigentum des Vereins und kann nicht veräußert werden, so lange der Verein besteht. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den:

  „Förderverein „Haus der bayerischen Trachtenkultur und Trachtengeschichte“ e. V.
  Holzhausen 1,
  84144 Geisenhausen
 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

Das verbliebene Inventar ist dem Depot im:


  „Haus der bayerischen Trachtenkultur und Trachtengeschichte“ e. V.
  Holzhausen 1
  84144 Geisenhausen
 

zu übergeben.


§ 15
Gültigkeit
Die Satzung wurde nach ordnungsgemäßer Ladung in der Quartalversammlung am 24. Januar 2015 beschlossen und tritt mit dem Tage des Beschlusses in Kraft, bzw. bei Eintrag ins Registergericht. Alle früher beschlossenen Satzungen sind damit ungültig.

Kirchseeon, den 24. Januar 2015 gezeichnet:


   Josef Götz                1. Vorsitzender
   Thomas Lechner        2. Vorsitzender
   Doris Döllel               1. Kassier
   Matthias Würmseer    2. Kassier   
   Sylvia Pusa                Schriftführerin 
   Florian Götz              1. Vorplattler


Satzung in der Mitgliederversammlung vom 03.10.1992 neu gefasst und in der Mitgliederversammlung vom 24.01.2015 geändert